Das Erbrecht regelt die Nachfolge über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Berechtigter Erbe ist man entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung, wie zum Beispiel eines Testamentes.

Verstirbt ein Erblasser ohne eine solche letztwillige Anordnung zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dann erben unter anderem der Ehegatte, die Kinder und deren Nachkommen. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, so zählen auch dessen Eltern bzw. deren Nachkommen zu den gesetzlichen Erben.

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen: Vermögen und auch etwaige Schulden gehen auf die Erben über.

Ein Testament ist immer dann erforderlich, wenn man eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung der Hinterlassenschaft festlegen möchte. Sei es nun, dass andere als die gesetzlich vorgesehenen Erben in den Genuss der Erbschaft kommen sollen oder dass die Aufteilung des Erbvermögens in besonderer Weise erfolgen soll, um ein gemeinschaftliches Eigentum an einzelnen Erbgütern zu vermeiden.
Zu bedenken ist hier auch, dass bestimmten Personen zumindest ein Pflichtteil an der Hinterlassenschaft von Gesetzes wegen zusteht.

Angefangen vom Beratungsgespräch, über die Errichtung des Testaments, bis hin zur Registrierung im Zentralen Testamentsregister, stehe ich Ihnen als Notar gerne zur Seite.

Neben einem Testament kann der Nachlass auch durch Erbverträge und Verträge auf den Todesfall - meist verbunden mit Erbverzichtserklärungen der gesetzlichen Erben - geregelt werden. Dabei handelt es sich um Verträge, welche der Verkäufer bereits zu seinen Lebzeiten mit dem Käufer bzw. Geschenknehmer abschließt. Zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes kommt es jedoch erst beim Todesfall des Verkäufers. 
Im Zuge einer Erbverzichtserklärung verzichten gesetzliche Erben auf ihr zukünftiges Erb- und/oder Pflichtteilsrecht, wobei dies in der Regel durch eine Gegenleistung (vorweggenommenes Erbe) abgegolten wird.
Auf diese Weise ist es möglich, alle erbrechtlichen Verhältnisse bereits zu Lebzeiten streitfrei zu klären und festzulegen.

Als vom Bezirksgericht bestellter Gerichtskommissär führt ein Notar Verlassenschaftsverfahrenvollständig durch.



© Mag. Josef Loidl 2018